Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der VOKE Technology Germany GmbH
(folgend: VOKE)

Stand: September 2022

I. Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten für alle Verträge zwischen
VOKE und dem Vertragspartner gelten ausschließlich diese Bedingungen. Diese
Bedingungen gelten während der gesamten Geschäftsbeziehung, somit auch für sämtliche
künftige Verträge zwischen VOKE und dem Vertragspartner, ohne dass es hierzu einer
weiteren gesonderten Vereinbarung bedarf.
(2) Geschäftsbedingungen (gleich welcher Art) des Vertragspartners oder Dritter gelten nicht,
es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch VOKE schriftlich ganz oder in Teilen
zugestimmt. Die reine Bezugnahme auf ein Schreiben oder ein sonstiges Dokument bzw. eine
sonstige Mitteilung des Vertragspartners, in dem/der der Vertragspartner auf seine
Bedingungen Bezug nimmt, stellt keine Zustimmung seitens VOKE hinsichtlich der Geltung
der Bedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten dar.

II. Angebot und Vertragsschluss

(1) Leistungs- und Lieferangebote von VOKE sind noch kein rechtliches Angebot auf den
Abschluss eines Vertrages. Auf eine Anfrage vom Vertragspartner hin erstellt VOKE ein
entsprechendes Angebot an diesen, auf welches der Vertragspartner sodann eine verbindliche
Bestellung abgeben kann, die dann das rechtliche Angebot auf den Vertragsschluss darstellt.
Der Vertragsschluss erfolgt dann durch den Zugang einer entsprechend korrespondierenden
Annahmebestätigung von VOKE beim Vertragspartner. Weicht die Annahmeerklärung durch
VOKE von der verbindlichen Bestellung des Vertragspartners (= Angebot auf den Abschluss
eines Vertrags) ab, so stellt diese Erklärungen von VOKE ein neues Angebot auf den
Abschluss eines Vertrages dar, welches der Vertragspartner dann wiederum durch schriftliche
Bestätigung annehmen kann.
(2) Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Ergänzungen und
Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Regelungen dieser
Allgemeinen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (hierzu genügen
auch Telefax oder E-Mail).
(3) Angaben von VOKE zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind nur annähernd
maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und/oder nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Diese sind in keinem Fall garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie
die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

III. Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Vorauszahlung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien vereinbarten
Preise. Mehr- und/oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich in EURO. Es handelt sich hierbei um Netto-
Preisangaben. Zu den Preisen ist daher noch die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich
festgelegter Höhe (derzeit 19%) hinzuzusetzen. Die Preise gelten ab Standort und schließen
Kosten für Fracht, Ladevorgänge, Transport und Aufstellung, vorbehaltlich anderer schriftlicher
Vereinbarung, nicht ein. Bei Exportlieferungen treten noch Zoll sowie Gebühren und andere
öffentliche Abgaben hinzu.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug
zu bezahlen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen
geschuldeten Rechnungsbetrages auf dem angegebenen Konto von VOKE.
(4) Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem
Tag auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Kalendertag mit Jahreszinsen in Höhe von neun
(9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung
höherer Zinsen und weiterer rechtlicher Ansprüche seitens VOKE bleibt hiervon unberührt.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist VOKE berechtigt, die Leistung zurückzuhalten bis der
Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist.
(6) VOKE ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach
Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen von VOKE durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis gefährdet wird.
(7) Eine Aufrechnung des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
eigener Forderungen ist nur zulässig, wenn und soweit diese Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferzeiten, Verzögerungen, Höhere Gewalt


(1) VOKE kann für die Einhaltung der in Aussicht gestellten Liefer- und Leistungszeiten keine
Garantie übernehmen. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –
termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten.
(2) VOKE kann vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder
eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der
Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten gegenüber VOKE nicht oder nicht
vollumfänglich ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der
Vertragspartner, nach Vertragsschluss, Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag erhebt, gehen einzig zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt auch, wenn der
Vertragspartner von ihm zu erbringende Mitwirkungshandlungen (insbesondere
Datenübermittlung, etc.) nicht oder nicht in genügender Art und Weise bzw. Form erbringt. In
diesen Fällen ist VOKE berechtigt gegenüber dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche
insbesondere wegen hierauf beruhender Ausfallkosten und Leerlaufzeiten etc. zu erheben.
(4) VOKE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer- bzw.
Leistungsverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die VOKE nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse VOKE die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist VOKE
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern
sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine
um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem
Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber VOKE vom
Vertrag zurücktreten. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn die vorgenannten
Ereignisse bei Vorlieferanten eintreten.
(5) Auf die Regelungen dieser Ziff. IV insbesondere die darin für VOKE geregelten
Rechtsfolgen (insbesondere Verlängerungen, Freiwerden von der Leistungspflicht etc.) kann
sich VOKE gegenüber dem Vertragspartner nur wirksam berufen, wenn und soweit der
Vertragspartner
durch VOKE unverzüglich nach deren Kenntniserlangung hiervon über die
Umstände informiert wird. Grundsätzlich wird eine Information binnen drei Werktagen nach
Kenntniserlangung als unverzüglich angesehen.
(6)SchadenersatzansprüchekannderVertragspartneraufgrundderUnmöglichkeitder
Lieferung und Leistung aufgrund höherer Gewalt – unter Beachtung der Ziff. IV (5) dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nicht geltend machen.
(7)VOKE ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner
imRahmendesvertraglichenBestimmungszwecksverwendbarist,dieLieferungder
restlichenbestelltenWaresichergestelltistunddemVertragspartnerhierdurchkein
erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, VOKE erklärt sich
zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(8)Gerät VOKE mit einer Lieferung und/oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung
und/oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich so ist die Haftung von VOKE auf
SchadensersatznachMaßgabederRegelungendieserAllgemeinenBedingungen
beschränkt.

V. Eigentumsvorbehalt


(1) Die von VOKE an den Vertragspartner gelieferte gesamte Ware (Vorbehaltsware) bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher VOKE aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Vertragspartner zustehender Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen (Saldovorbehalt) Eigentum von VOKE. Dies gilt auch bezüglich künftig
entstehender und bedingter Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit
Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt
erfassten Forderungen.
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen. Zur Veräußerung ist er nur berechtigt,
solange er mit der Kaufpreiszahlung nicht in Verzug ist. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
(3) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber, an VOKE ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche
aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. VOKE ermächtigt den Vertragspartner
widerruflich, die an VOKE abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. VOKE
darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. VOKE nimmt die vorstehend
geregelte Abtretung bereits jetzt an. Die Einziehungsermächtigung erlischt zudem,

wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, Insolvenzantrag hinsichtlich des
Vermögens des Vertragspartners beantragt oder ein derartiges (auch vorläufiges)
Insolvenzverfahren eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei
sonstigem Vermögensverfall. Im Falle des Widerrufs und/oder Erlöschens der
Einziehungsermächtigung kann VOKE vom Vertragspartner verlangen, dass dieser
unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den betreffenden Schuldnern die Abtretung unverzüglich mitteilt/offenlegt.
Über letzteres sind VOKE unverzüglich und unaufgefordert entsprechende Nachweise zu
übermitteln.
(4) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, oder drohen einen
derartigen Zugriff an, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von VOKE
hinweisen und VOKE hierüber, unter Angabe sämtlicher benötigter Informationen, informieren,
um VOKE die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in
der Lage ist, VOKE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten bzw. ein Kostenerstattungsanspruch aus anderen –
von VOKE nicht zu vertretenden – Umständen heraus nicht gegeben/durchsetzbar ist, haftet
hierfür der Vertragspartner gegenüber VOKE vollumfänglich. VOKE wird im Fall der
entsprechenden Erstattung durch den Vertragspartner sodann die Erstattungsansprüche
gegen den Schuldner an den Vertragspartner abtreten.
(8) VOKE wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen auf Verlangen nach freier Wahl von VOKE freigeben, soweit ihr Wert die Höhe
der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.
(9) Tritt VOKE bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners insbesondere
Zahlungsverzug vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist VOKE berechtigt, die
Vorbehaltsware vom Vertragspartner heraus zu verlangen.

VI. Gefahrübergang und Abnahme

 

(1) Der Vertragsgegenstand ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch
für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den
Vertragspartner über.
(3) Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt
auf ihn über, in dem der Verzug eintritt. .
(4) Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der
Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs entscheidend ist)
durch VOKE an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen
oder VOKE noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die
Gefahr von dem Tage an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und VOKE dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
(5) Die Sendung wird von VOKE nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners auf
dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.

VII. Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist bezüglich der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Leistungen
bzw. Liefergegenstände beträgt die angebotene Schusszahl des Werkzeugs höchstens jedoch
ein Jahr ab Gefahrübergang.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner
oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt,
wenn VOKE nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren,
binnen fünf (5) Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen
fünf (5) Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem
der Mangel für den Vertragspartner oder den von ihm bestimmten Dritten bei normaler
Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war zugegangen
ist. Auf Verlangen von VOKE ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an VOKE
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet VOKE die Kosten des günstigsten
Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich
an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist VOKE nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. einer Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern. VOKE kann die Nacherfüllung unbeschadet ihrer Rechte aus § 275
Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Eine Nacherfüllung gilt nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Liefert VOKE
zum Zwecke der Nacherfüllung eine Ersatzsache, so kann VOKE vom Vertragspartner die
Rückgewähr der mangelhaften Sache nach den Grundsätzen des Rücktrittsrechts verlangen.
(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die
beim Vertragspartner durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der
Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe
Gewalt, Überbeanspruchung und Verwendung ungeeigneter Betriebs-, Pflege- oder
Schmiermittel entstehen. Wartungs- und Pflegeanleitungen hat der Vertragspartner zu
beachten. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von
VOKE den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner
durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
(5) Unwesentliche zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen
berechtigten grundsätzlich nicht zu Beanstandungen des Vertragspartners. Etwas anders gilt,
wenn die Einhaltung von exakten Maßen und Ausführungen ausdrücklich vereinbart worden
ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als
vertragsgemäße Ausführung sofern diese keine Wertverschlechterung mit sich bringen.
(6) Schreibt der Vertragspartner VOKE die Verwendung eines bestimmten Materials vor, stellt
er VOKE ein bestimmtes zu verwendendes Material zur Verfügung oder besteht ansonsten
auf einer bestimmten Ausführung des Auftrags, so haftet VOKE nicht für daraus und damit
entstehende Mängel und Schäden, die entweder an dem Vertragsgenstand entstehen oder zu
Mängeln oder Schäden an dem herzustellenden Produkt führen.


VIII. Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung von VOKE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser
Ziff. VIII eingeschränkt.
(2) VOKE haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur
rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und/oder
Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit VOKE gemäß den Regelungen dieser Bedingungen dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die VOKE bei Vertragsschluss
als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die VOKE bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
von VOKE.
(5) Soweit VOKE technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder
Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII gelten nicht für die Haftung von VOKE wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Weitergehend ist es VOKE verwehrt sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zu
berufen, wenn ein Mangel seitens VOKE arglistig verschwiegen wurde.

IX. Urheberrecht und vertrauliche Daten/Dokumente

(1) Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeichnungen, 3D-Werkzeugdaten,
CAM-Daten, Elektroden, Technologiedaten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen
und Erzeugnissen, die seitens VOKE für den Vertragspartner im Rahmen der
Auftragsdurchführung erbracht werden verbleiben bei VOKE. Werden dem Vertragspartner
Daten, Zeichnungen etc. herausgegeben, so ist dieser in keinem Fall berechtigt die Daten an
Dritte weiterzugeben, sei es kommerziell oder unentgeltlich.
(2) Soweit der Vertragspartner VOKE zur Vertragsdurchführung eigene Zeichnungen übergibt
bzw. eine bestimmte Ausführung wünscht, so ist der Vertragspartner alleine dafür
verantwortlich, dass die Ausführung keine Schutzrechte Dritter verletzt. Entsprechende
Überprüfungen wird VOKE nicht vornehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesen
Fällen VOKE von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen
unverzüglich freizustellen, hierzu gehören auch die Kosten ggf. notwendiger Rechtsverfolgung
auf Seiten von VOKE.

 

X. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht und Vertragsstrafenregelungen

(1) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners gegenüber Forderungen von
VOKE ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen des Vertragspartners entweder von VOKE
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des
Vertragspartners ausgeschlossen.
(2) Vertragsstrafen werden von VOKE nur anerkannt, wenn diese individuell ausgehandelt,
schriftlich in einem Vertrag niedergeschrieben und von vertretungsberechtigten Organen von
VOKE unterzeichnet wurden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Bedingungen des
Vertragspartners sind für VOKE unter keinen Umständen bindend. Sämtliche Vertragsstrafen
beinhalten für VOKE stets die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige,
der Rechte aus einem entsprechenden Vertragsstrafenversprechen herleiten möchte,
sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Darüber hinaus ist
jedwede Vertragsstrafe auf sonstige Schadenersatzforderungen anzurechnen. VOKE behält
sich zudem das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden beim
Vertragspartner entstanden ist, als derjenige, den eine Vertragsstrafe auswirft und die
Vertragsstrafe entsprechend sodann zu reduzieren.

XI. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem
Auftraggeber und VOKE ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig frei vereinbar, der
Firmensitz von VOKE, mithin Föriztal OT Neuhaus-Schierschnitz. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
(2) Beziehungen zwischen VOKE und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt ausdrücklich
nicht.
(3) Vertragssprache ist deutsch. Die Verwendung von üblichen Anglizismen oder
anderweitigen fremdsprachigen Fachausdrücken sowie die Verwendung einer anderen
Sprache im Wege der Kommunikation zwischen VOKE und dem Vertragspartner ändert hieran
nichts. Im Fall der Ausfertigung von Vertragsdokumenten in einer weitergehenden Sprache als
der deutschen Sprache, ist im Streitfall bzw. zum Zwecke des Vertragsverständnisses und der
Vertragsauslegung stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich.

 

XII. Schriftformklausel

Änderungen, gleich welcher Art, der Vereinbarungen zwischen VOKE und dem
Vertragspartner sowie dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies
gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall, unverzüglich Verhandlungen
über den Abschluss einer neuen wirksamen Bestimmung aufzunehmen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Soweit der
Vertrag oder diese Allgemeinen Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche
die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck
dieser Allgemeinen Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.